Die vom Gesetzgeber (bewusst) gewählte Regelung steht im übrigen im Einklang mit § 20 Abs. 3 StG, wonach Kapitalzahlungen gemäss § 45 Abs. 1 lit. a, b und d im Kanton steuerbar sind, wenn die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Auch die systematische Auslegung (Auslegung nach dem Bedeutungszusammenhang innerhalb des Gesetzes und der gesamten Rechtsordnung) spricht somit für die Auffassung des Vertreters des Rekurrenten. Dabei schliesst auch § 45 Abs. 2 Satz 3 StG, wonach sämtliche im gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen an allein stehende oder gemeinsam steuerpflichtige Personen nach Absatz 1 lit.