Weil das StHG keine Tarifvorschriften enthält, gilt für die Jahressteuer daher die im § 45 Abs. 2 StG statuierte Ausnahme vom Stichtagsprinzip per Ende Steuerperiode oder Steuerpflicht. Der Gesetzgeber hat bewusst in Kauf genommen, dass in derselben Steuerperiode in gewissen Konstellationen verschiedene Tarife zur Anwendung kommen, d.h. die 390 Steuerrekursgericht 2005