Der Grosse Rat sollte daraus nicht eine Ausnahme der Ausnahme beschliessen. So kann nicht einerseits der Stichtag für die Kapitalzahlung massgebend sein - beispielsweise bei Wegzug in einen Kanton mit zweijähriger Vergangenheitsbemessung -, anderseits aber die Tarifbestimmung erst Ende Jahr vorgenommen werden." und (S. 12): "Die Kommission lehnt den regierungsrätlichen Antrag auf Änderung von § 45 Abs. 2 Satz 2 StG gegenüber der Regelung im geltenden Steuergesetz mit 3 : 7 Stimmen ab." dd)