Dem Protokoll kann folgendes entnommen werden (S. 5): "Weiterer Regelungsbedarf besteht bei der Tarifanwendung bei den Kapitalzahlungen aus Vorsorge in § 45 StG. Auch hier soll konsequenterweise der Tarif auf den Stichtag Ende der Steuerperiode ausgerichtet werden. Im heutigen § 45 StG richtet sich der Tarif nach den Verhältnissen, wie sie im Zeitpunkt des Ereignisses gelten. Damit kommen unter Umständen zwei Tarife zur Anwendung. Anhand eines Beispiels (Kapitalzahlung an einen ledigen Steuerpflichtigen im Frühjahr: Jahressteuer gemäss Tarif A; Heirat zwei Monate später; Kapitalzahlung an Ehefrau im Oktober: