Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat im Entwurf vom 31. Januar 2001 zum Dekret über die Teilrevision des Steuergesetzes in Bezug auf § 45 Abs. 2 Satz 2 die folgende Änderung vorgeschlagen: "Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt." cc) Diese Version wurde in der nicht ständigen Kommission Nr. 07 "Steuergesetz" an der Sitzung vom 26. Februar 2001 ausführlich diskutiert. Dem Protokoll kann folgendes entnommen werden (S. 5): "Weiterer Regelungsbedarf besteht bei der Tarifanwendung bei den Kapitalzahlungen aus Vorsorge in § 45 StG.