Die Aufzählung ist mithin nicht abschliessend und es sind andere Fälle denkbar. Damit sind die notwendigen Kinderbetreuungskosten auch abzugsfähig, wenn ein Elternteil erwerbstätig ist und der andere arbeitslose Elternteil zur Sicherung der Vermittlungsfähigkeit eine Betreuung der Kinder organisiert haben muss (vgl. Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra] XV S. 295). 5. a) Es stellt sich im weiteren die Frage, welche Kosten notwendig sind.