Es erscheint daher sachgerecht, auch beim Abzug der Kinderbetreuungskosten die Arbeitslosenentschädigung dem Erwerbseinkommen gleichzustellen. Diese Auslegung steht auch nicht in Widerspruch zur Regelung der Notwendigkeit der Drittbetreuung gemäss § 16 Abs. 2 StGV, da diese insbesondere bei Erwerbstätigkeit einer allein erziehenden Person oder gleichzeitiger Erwerbstätigkeit beider Elternteile gegeben ist. Die Aufzählung ist mithin nicht abschliessend und es sind andere Fälle denkbar.