Es drängt sich ein Vergleich mit dem Doppelverdienerabzug gemäss § 40 lit. h StG auf. Dabei werden Taggelder aus Arbeitslosenversicherung dem Erwerbseinkommen gleich gestellt (vgl. Kreisschreiben Nr. 13 „Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten“ der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 28. Juli 1994). Es erscheint daher sachgerecht, auch beim Abzug der Kinderbetreuungskosten die Arbeitslosenentschädigung dem Erwerbseinkommen gleichzustellen.