Die Aufzählung der Gewinnungskosten ist indes nicht abschliessend geregelt, wie sich aus Art. 9 Abs. 1 StHG ergibt, wonach von den gesamten Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet werden. Wenn die notwendigen Kinderbetreuungskosten gemäss der gesetzlichen Regelung in den §§ 35 und 36 StG Gewinnungskosten für das Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit sind, müssen sie aufgrund der Verpflichtung durch Art. 15 Abs. 1 AVIG ebenso als Gewinnungskosten für die Arbeitslosenentschädigung anerkannt werden. 370 Steuerrekursgericht 2005