15 Abs. 1 AVIG, eine Kinderbetreuung zu organisieren, komme erst zum Tragen, wenn eine angebotene Stelle nicht angenommen werde, vermag nicht zu überzeugen. Es ist offensichtlich, dass die Kinderbetreuung geregelt sein muss, um eben eine angebotene Stelle nicht zurückweisen zu müssen. c) Gemäss § 34 StG werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den §§ 35- 40 abgezogen. Die Aufzählung der Gewinnungskosten ist indes nicht abschliessend geregelt, wie sich aus Art. 9 Abs. 1 StHG ergibt, wonach von den gesamten Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet werden.