Fehlt diese, entfällt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. BGE vom 20. Juli 2005 in Sachen J. [C 88/05]). b) Wie die Rekurrenten korrekt ausführen, ist somit die Kinderbetreuung durch eine arbeitslose Person zu regeln, unabhängig davon, ob die zuständige Behörde eine entsprechende Bestätigung (sog. Obhutserklärung) von ihr verlangt oder nicht. Der Hinweis des KStA, die Verpflichtung des Art. 15 Abs. 1 AVIG, eine Kinderbetreuung zu organisieren, komme erst zum Tragen, wenn eine angebotene Stelle nicht angenommen werde, vermag nicht zu überzeugen.