Wohl ist dies den Eltern zu überlassen, und es ist von den zuständigen Behörden nicht bereits im Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsgesuches das Vorhandensein eines Kinderhüteplatzes zu prüfen. Wenn jedoch die arbeitslose Person eine zumutbare Arbeit mit Hinweis auf die Betreuung der Kinder ablehnt, ist die Vermittlungsfähigkeit zu prüfen. Fehlt diese, entfällt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. BGE vom 20. Juli 2005 in Sachen J. [C 88/05]).