4. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er vermittlungsfähig ist (und zudem sechs weitere Voraussetzungen erfüllt). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG [Fassung vom 22. März 2002]). Dazu gehört, dass die arbeitslose Person die Kinderbetreuung geregelt hat. Wohl ist dies den Eltern zu überlassen, und es ist von den zuständigen Behörden nicht bereits im Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsgesuches das Vorhandensein eines Kinderhüteplatzes zu prüfen.