Es bestehe somit ein Zusammenhang zwischen dem Ersatzeinkommen und der Kinderbetreuung. c) Das KStA ist der Ansicht, vom Rekurrenten sei nie die Abgabe einer Obhutserklärung verlangt worden und er sei daher auch nicht verpflichtet gewesen, eine Betreuung für die Kinder zu organisieren. Zudem komme die Verpflichtung des AVIG, dass die Kinderbetreuung organisiert sein muss, erst zum Tragen, wenn der Arbeitslose eine Stelle aufgrund der Obhutspflicht nicht annimmt und sich somit nicht vermitteln lässt. Es bestehe somit kein Zusammenhang zwischen den Arbeitslosentaggeldern und der Kinderbetreuung.