Diese Tage wurden zum halben Tarif verrechnet. b) Die Rekurrenten machen geltend, eine arbeitslos gewordene Person müsse aufgrund des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 jederzeit in der Lage sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Werde eine zugewiesene Arbeit mit der Begründung der Obhutspflicht nicht angenommen, erfolge die Verfügung von Sperrtagen. Es bestehe somit ein Zusammenhang zwischen dem Ersatzeinkommen und der Kinderbetreuung.