2. a) Der Rekurrent war ab dem 1. Juli 2002 und, abgesehen von sechs Tagen im Juni, während des ganzen Jahres 2003 arbeitslos. Er erhielt eine Arbeitslosenentschädigung von total Fr. 39'844.-- ausbezahlt. Die Rekurrentin war im Jahr 2003 als Lehrerin tätig. Während der Zeit, in der beide Rekurrenten erwerbstätig waren, wurde der Sohn C. (Jahrgang 1996) durch den Kinderhort I. betreut. Auch nachdem der Rekurrent arbeitslos geworden war, wurde der Vertrag mit dem Kinderhort nicht aufgelöst und C. wurde an 85 Tagen durch den Kinderhort betreut. Für die übrigen 124 Tage, an denen C. angemeldet war, wurde er wieder abgemeldet. Diese Tage wurden zum halben Tarif verrechnet.