Im vorliegenden Fall betragen die unbestrittenen Kosten für die Hin- und Rückfahrt über Mittag Fr. 2'028.--. Sie liegen unter dem Abzug der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 2'730.-- (195 Tage à Fr. 14.--) und sind daher vollumfänglich zum Abzug zuzulassen.