Art. 5 Abs. 4 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit [BvK] vom 10. Februar 1993). Auf Grund des eindeutigen Wortlautes von Art. 5 Abs. 4 BkV ist der Fahrtkostenabzug bei Heimkehr über Mittag nicht auf den halben Abzug für auswärtige Verpflegung zu beschränken, auch wenn die steuerpflichtige Person am Arbeitsort die Möglichkeit der Kantinenverpflegung hat. c) Im vorliegenden Fall betragen die unbestrittenen Kosten für die Hin- und Rückfahrt über Mittag Fr. 2'028.--.