2005 Kantonale Steuern 367 Gewährung der Autokosten für vier Fahrten an 195 Tagen à jeweils 8 km, was total Fr. 4'056.-- entspricht. Die Vorinstanz führt zur Frage der Heimkehr über Mittag aus, es könnten maximal die Kosten der auswärtigen Verpflegung am Ar- beitsort gemäss der Verordnung über die Pauschalierung der Berufs- kosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit zum Abzug zugelassen werden. Da der Rekurrent am Arbeitsort über eine Kantine verfüge, sei der halbe Ansatz und damit 195 Tage à Fr. 7.--, insgesamt Fr. 1'365.--, zu gewähren. (…) 4. a) Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz den Abzug für die Heimkehr über Mittag zu Recht auf den halben Ansatz der Mehrkos- ten der auswärtigen Verpflegung gekürzt hat. b) Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrtkosten- abzug auf die Höhe des vollen Abzuges für auswärtige Verpflegung (Art. 6 Abs. 1) beschränkt (§ 12 StGV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 der Ver- ordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Er- werbstätigkeit [BvK] vom 10. Februar 1993). Auf Grund des eindeutigen Wortlautes von Art. 5 Abs. 4 BkV ist der Fahrtkostenabzug bei Heimkehr über Mittag nicht auf den hal- ben Abzug für auswärtige Verpflegung zu beschränken, auch wenn die steuerpflichtige Person am Arbeitsort die Möglichkeit der Kanti- nenverpflegung hat. c) Im vorliegenden Fall betragen die unbestrittenen Kosten für die Hin- und Rückfahrt über Mittag Fr. 2'028.--. Sie liegen unter dem Abzug der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 2'730.-- (195 Tage à Fr. 14.--) und sind daher vollumfänglich zum Abzug zu- zulassen. 78 Gewinnungskosten; Kinderbetreuungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. d StG; § 36 Abs. 2 lit. e StG; § 16 StGV). - Die notwendigen Kinderbetreuungskosten sind auch abzugsfähig, wenn ein Elternteil erwerbstätig und der andere Elternteil arbeitslos ist, weil die Betreuung der Kinder zur Sicherung der Vermittlungsfä- higkeit organisiert sein muss. 368 Steuerrekursgericht 2005 14. Dezember 2005 in Sachen V. + C.K., RV.2005.50040/K 0041 Aus den Erwägungen 2. a) Der Rekurrent war ab dem 1. Juli 2002 und, abgesehen von sechs Tagen im Juni, während des ganzen Jahres 2003 arbeitslos. Er erhielt eine Arbeitslosenentschädigung von total Fr. 39'844.-- aus- bezahlt. Die Rekurrentin war im Jahr 2003 als Lehrerin tätig. Während der Zeit, in der beide Rekurrenten erwerbstätig waren, wurde der Sohn C. (Jahrgang 1996) durch den Kinderhort I. betreut. Auch nachdem der Rekurrent arbeitslos geworden war, wurde der Vertrag mit dem Kinderhort nicht aufgelöst und C. wurde an 85 Ta- gen durch den Kinderhort betreut. Für die übrigen 124 Tage, an de- nen C. angemeldet war, wurde er wieder abgemeldet. Diese Tage wurden zum halben Tarif verrechnet. b) Die Rekurrenten machen geltend, eine arbeitslos gewordene Person müsse aufgrund des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 jederzeit in der Lage sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Werde eine zugewiesene Arbeit mit der Begründung der Obhutspflicht nicht angenommen, erfolge die Verfügung von Sperrtagen. Es bestehe somit ein Zusammenhang zwischen dem Er- satzeinkommen und der Kinderbetreuung. c) Das KStA ist der Ansicht, vom Rekurrenten sei nie die Ab- gabe einer Obhutserklärung verlangt worden und er sei daher auch nicht verpflichtet gewesen, eine Betreuung für die Kinder zu organisieren. Zudem komme die Verpflichtung des AVIG, dass die Kinderbetreuung organisiert sein muss, erst zum Tragen, wenn der Arbeitslose eine Stelle aufgrund der Obhutspflicht nicht annimmt und sich somit nicht vermitteln lässt. Es bestehe somit kein Zusam- menhang zwischen den Arbeitslosentaggeldern und der Kinderbe- treuung. 3. (Voraussetzungen für den Abzug der berufsbedingten Mehr- kosten für die Drittbetreuung von Kindern: vgl. AGVE 2003 S. 338). 2005 Kantonale Steuern 369 4. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG hat der Versicherte An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er vermittlungsfähig ist (und zudem sechs weitere Voraussetzungen erfüllt). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnah- men teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG [Fassung vom 22. März 2002]). Dazu gehört, dass die arbeitslose Person die Kinderbetreuung geregelt hat. Wohl ist dies den Eltern zu überlassen, und es ist von den zuständigen Behörden nicht bereits im Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsgesuches das Vorhandensein eines Kinderhüte- platzes zu prüfen. Wenn jedoch die arbeitslose Person eine zumut- bare Arbeit mit Hinweis auf die Betreuung der Kinder ablehnt, ist die Vermittlungsfähigkeit zu prüfen. Fehlt diese, entfällt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. BGE vom 20. Juli 2005 in Sa- chen J. [C 88/05]). b) Wie die Rekurrenten korrekt ausführen, ist somit die Kinder- betreuung durch eine arbeitslose Person zu regeln, unabhängig da- von, ob die zuständige Behörde eine entsprechende Bestätigung (sog. Obhutserklärung) von ihr verlangt oder nicht. Der Hinweis des KStA, die Verpflichtung des Art. 15 Abs. 1 AVIG, eine Kinderbetreu- ung zu organisieren, komme erst zum Tragen, wenn eine angebotene Stelle nicht angenommen werde, vermag nicht zu überzeugen. Es ist offensichtlich, dass die Kinderbetreuung geregelt sein muss, um eben eine angebotene Stelle nicht zurückweisen zu müssen. c) Gemäss § 34 StG werden von den gesamten steuerbaren Ein- künften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den §§ 35- 40 abgezogen. Die Aufzählung der Gewinnungskosten ist indes nicht abschliessend geregelt, wie sich aus Art. 9 Abs. 1 StHG ergibt, wo- nach von den gesamten Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendi- gen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet wer- den. Wenn die notwendigen Kinderbetreuungskosten gemäss der ge- setzlichen Regelung in den §§ 35 und 36 StG Gewinnungskosten für das Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbs- tätigkeit sind, müssen sie aufgrund der Verpflichtung durch Art. 15 Abs. 1 AVIG ebenso als Gewinnungskosten für die Arbeitslosenent- schädigung anerkannt werden. 370 Steuerrekursgericht 2005 Es drängt sich ein Vergleich mit dem Doppelverdienerabzug ge- mäss § 40 lit. h StG auf. Dabei werden Taggelder aus Arbeitslosenversicherung dem Erwerbseinkommen gleich gestellt (vgl. Kreisschreiben Nr. 13 „Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehe- gatten“ der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 28. Juli 1994). Es erscheint daher sachgerecht, auch beim Abzug der Kinderbetreuungs- kosten die Arbeitslosenentschädigung dem Erwerbseinkommen gleichzustellen. Diese Auslegung steht auch nicht in Widerspruch zur Regelung der Notwendigkeit der Drittbetreuung gemäss § 16 Abs. 2 StGV, da diese insbesondere bei Erwerbstätigkeit einer allein erzie- henden Person oder gleichzeitiger Erwerbstätigkeit beider Elternteile gegeben ist. Die Aufzählung ist mithin nicht abschliessend und es sind andere Fälle denkbar. Damit sind die notwendigen Kinderbe- treuungskosten auch abzugsfähig, wenn ein Elternteil erwerbstätig ist und der andere arbeitslose Elternteil zur Sicherung der Vermitt- lungsfähigkeit eine Betreuung der Kinder organisiert haben muss (vgl. Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra] XV S. 295). 5. a) Es stellt sich im weiteren die Frage, welche Kosten notwendig sind. b) Der Kinderhort I. ist die einzige Betreuungseinrichtung in der Wohngemeinde und den umliegenden, kleineren Gemeinden (Esther Elsener Konezciny, „Familien- und schulergänzende Kinder- betreuung“, Aarau 2003, S. 20). Nach telefonischer Auskunft werden das Betreuungspensum und die Betreuungszeiten vorgängig verein- bart. Ein Wechsel ist mit der Leitung abzusprechen. Dabei ist eine Erhöhung des Betreuungspensums nur bei entsprechenden Kapazitä- ten möglich. Die Warteliste des Kinderhorts I. ist lang, was auch vom KStA bestätigt wird, der von einer Wartezeit von einem Jahr ausgeht. c) Das KStA ist der Ansicht, es gebe Kinderhorte mit kürzeren Wartezeiten und die Betreuung könne auch mit Verwandten oder Be- kannten organisiert werden. d) Die Art der Kinderbetreuung kann der steuerpflichtigen Per- son nicht vorgeschrieben werden. So kann ein Abzug der Kinder- betreuungskosten für einen Kinderhort nicht mit dem Hinweis, die Betreuung hätte durch die Mutter der steuerpflichtigen Person günsti- 2005 Kantonale Steuern 371 ger organisiert werden können, gekürzt oder gestrichen werden. Ebenso wenig kann von einer arbeitslosen Person verlangt werden, den Platz im Kinderhort aufzugeben und für die Zeit zwischen dem Antritt einer neuen Stelle und einem frei werdenden Platz im Kinder- hort die Kinderbetreuung durch Verwandte, Bekannte oder weit ent- fernt liegende Kinderhorte zu regeln. Dies gilt umso mehr, als die ar- beitslose Person allenfalls schon nach kurzer Zeit wieder eine neue Stelle findet. Auch eine Reduktion des Betreuungspensums auf das Minimum bei Beginn der Arbeitslosigkeit ist nicht möglich, da eine spätere Erhöhung bei Antritt einer neuen Stelle nicht gewährleistet ist. Dagegen ist nicht erforderlich, dass das Kind tatsächlich in den Kinderhort gegeben wird, da die Betreuung durch die arbeitslose Per- son zumutbar und möglich ist (a.M. BStPra XV S. 295). Somit sind nur die Kosten notwendig, die anfallen, wenn das Kind für die ange- meldeten Tage wieder abgemeldet wird. 79 Abzüge vom Reineinkommen; Kosten des Liegenschaftsunterhalts; Ersatzbaute (§ 39 Abs. 2 StG). - Die Kosten für die Erstellung eines Ersatzbaus sind nicht abziehbar. 20. Oktober 2005 in Sachen A. + M.M., RV.2005.50006/K 8478 Aus den Erwägungen 2. Die Rekurrenten sind seit vielen Jahren Eigentümer des von ihnen bewohnten Wohnhauses mit angebauter Scheune. Das Wohn- haus wurde vor einigen Jahren renoviert. An der Scheune waren vor allem im Bereich Rückwand/Fundament durch den Wasserdruck vom Hang Schäden entstanden. Ausserdem waren die Holzbalken und Bö- den im oberen Bereich morsch geworden, so dass Einsturzgefahr be- stand. Aus Kostengründen haben sich die Rekurrenten entschlossen, die Scheune nicht etappenweise (vorerst nur Rückwand und Holz- werk), sondern in einem Zug umfassend zu renovieren.