Nicht zutreffend ist die Auffassung, dass die Rekurrenten im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung erwarten dürfen, dass sie steuerlich nicht schlechter behandelt werden, als bei einer etappenweisen Renovation der Scheune, wo die Kosten zum Abzug zugelassen worden wären. Dass beim Abbruch und gleichzeitigen Ersatz von einzelnen Bauteilen eines Gebäudes die Aufwendungen als Unterhaltskosten zu qualifizieren wären, sofern sie der Werterhaltung des Gebäudes dienen, stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung dar (StE 2004 B 25.6 Nr. 52 betreffend Abbruchkosten). Obwohl das Endergebnis das gleiche ist, ist es oft so, dass unterschiedliche Wege zu einer unterschiedlichen steuerrechtlichen