Sie ist auch auf Fälle anwendbar, wo die Steuerpflichtigen, wie vorliegend, langjährige Eigentümer der betroffenen Baute sind und letztere freiwillig (z.B. um, wie vorliegend, einen Einsturz zu vermeiden) abgebrochen wurde. Nicht zutreffend ist die Auffassung, dass die Rekurrenten im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung erwarten dürfen, dass sie steuerlich nicht schlechter behandelt werden, als bei einer etappenweisen Renovation der Scheune, wo die Kosten zum Abzug zugelassen worden wären.