ten nicht abzugsfähig sind). Die Rechtsprechung betreffend Abzugsfähigkeit der Kosten von Ersatzbauten basiert also nicht, wie von der Vertreterin der Rekurrenten bemängelt, (lediglich) auf einem Entscheid aus dem Jahre 1949 (vgl. dazu Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 1. Auflage, Muri-Bern 1991, § 24 aStG N 267). Sie ist auch auf Fälle anwendbar, wo die Steuerpflichtigen, wie vorliegend, langjährige Eigentümer der betroffenen Baute sind und letztere freiwillig (z.B. um, wie vorliegend, einen Einsturz zu vermeiden) abgebrochen wurde.