kosten betrachtet werden können (BGE vom 30. März 1999 in Sachen W., in: die neue Steuerpraxis 1999, S. 99 ff.; StR 2002 S. 504; BVR 2000 S. 11 ff.)." Diese Ausführungen basieren u.a., wie zitiert, auf dem Entscheid des Bundesgerichts vom 30. März 1999 in Sachen W.. Darin wird folgendes ausgeführt: "Im Fall der Beschwerdeführer ist das Gebäude jedoch untergegangen, wodurch eine Wertvermehrung oder Werterhaltung daran ausgeschlossen war. Die Erstellung eines Ersatzbaus ist schon begrifflich kein 'Unterhalt' des untergegangenen Gebäudes, und dementsprechend können die Wiederaufbaukosten auch keine 'Unterhalts'-Kosten sein.