Die Vorinstanz hat von den Aufwendungen von total Fr. 348'146.-- (bzw. Fr. 362'851.-- gemäss der Aufstellung der Rekurrenten) lediglich Fr. 25'944.-- (vgl. dazu den LUK-Ausscheidungsbo- gen der Sektion Grundstückschätzungen des KStA) als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zugelassen, weil Kosten von Ersatzbauten, welche an die Stelle renovationsbedürftiger Bauten treten würden, gemäss der Rechtsprechung des Steuerrekursgerichts nicht abzugsfähig seien. Die Vertreterin beantragt, es seien von den Gesamtkosten von Fr. 362'851.-- gemäss der von den Rekurrenten vorgenommenen Ausscheidung Fr. 143'259.-- als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen;