Dies gilt umso mehr, als die arbeitslose Person allenfalls schon nach kurzer Zeit wieder eine neue Stelle findet. Auch eine Reduktion des Betreuungspensums auf das Minimum bei Beginn der Arbeitslosigkeit ist nicht möglich, da eine spätere Erhöhung bei Antritt einer neuen Stelle nicht gewährleistet ist. Dagegen ist nicht erforderlich, dass das Kind tatsächlich in den Kinderhort gegeben wird, da die Betreuung durch die arbeitslose Person zumutbar und möglich ist (a.M. BStPra XV S. 295). Somit sind nur die Kosten notwendig, die anfallen, wenn das Kind für die angemeldeten Tage wieder abgemeldet wird.