Mindestens bis zum Zeitpunkt des Versiegens der Arbeitslosengelder kann daher bei der Rekurrentin nicht von einer vorzeitigen Pensionierung gesprochen werden. Es kommt hinzu, dass die Abgangsentschädigung aufgrund des (der H. AG bekannten) fehlenden Willens der Rekurrentin zur vorzeitigen Pensionierung wohl als "Überbrückungsentschädigung" bis zum Antritt einer neuen Stelle dienen sollte. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.