Je nach den Umständen kann es sich um eine Lohnnachzahlung für jahrelange Dienstleistungen handeln oder aber um Entschädigungen für das Ausbleiben künftiger Lohnzahlungen. Bei den letzteren stellt sich die Frage der Abgrenzung zu den Zahlungen mit "Vorsorgecharakter" (Baur/Klöti/Koch/ Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 1. Auflage, Muri-Bern 1991, § 34 aStG N 13). b) Bis Ende 1994 lautete der entsprechende § 34 Abs. 3 lit. c aStG wie folgt: 2005 Kantonale Steuern 381