3. Falls wi[e]der erwarten die Arbeitslosenversicherung eine Sperrfrist verhängt, entschädigt H. AG während der Sperrfrist die Höhe des Arbeitslosentaggeldes." Die Vorinstanz hat die Abgangsentschädigung von Fr. 40'000.-- in die ordentliche Steuerveranlagung 2002 einbezogen, weil die Bedingungen, damit die Abgangsentschädigung steuerlich als Vorsorgeleistung betrachtet werden könne, nicht erfüllt seien. Die Vertreterin der Rekurrenten beantragt demgegenüber eine separate Besteuerung gemäss § 45 Abs. 1 lit. e StG unter Berücksichtigung des Freibetrages gemäss Abs. 5. 3. a) Gemäss § 45 Abs. 1 lit.