Da die Rekurrentin ihren Ehemann allein betreut, ist sie darauf angewiesen, dass sie über Mittag nach Hause gehen kann, was von Z. aus nicht möglich gewesen wäre. Die Rekurrentin konnte daher die ihr angebotene Ersatzstelle nicht annehmen. Die H. AG und die Rekurrentin schlossen in der Folge die folgende Vereinbarung: "Aufhebung des Arbeitsvertrages Der seit dem 15. August 1994 bestehende Arbeitsvertrag wird hiermit per 31. Juli 2002 aufgelöst. (...) Des weiteren wird folgendes vereinbart: 1. Das Ferienguthaben ist bis Ende Juli 2002 zu beziehen.