Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 1 lit. a Ziff. 1 VMRE werden Massnahmen zur Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken gegen das Aussenklima ohne Einschränkung (so auch ausdrücklich im VGE vom 18. Juni 2002 in Sachen H.R. + A.K.R.) als abzugsfähige Massnahmen zur rationellen Energieverwendung bezeichnet. Die vom KStA (erstmals im ab 2003 geltenden Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt") vorgenommene Ausklammerung bei einer Erweiterung des beheizten (aber schon bestehenden) Gebäudevolumens stellt eine unzulässige Einschränkung der nach der erwähnten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sehr (schräg im Original) weit gehenden Regelung der VMRE dar.