Hierzu ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft in Bezug auf die Korrektur des Steuerwertes der Liegenschaft in Liestal nicht auf die Einsprache der Rekurrenten eingetreten ist, da im Kanton Basel-Landschaft kein steuerbares Vermögen entstehe. Dabei wurde übersehen, dass eine Korrektur des Steuerwertes auch zu einer Veränderung des steuerbaren Einkommens geführt hätte (hier eine Erhöhung im Kanton Basel-Land- schaft), und somit eine Überprüfung angezeigt gewesen wäre. Es ist zutreffend, dass ein einzelner Kaufpreis nicht notwendigerweise dem Verkehrswert entsprechen muss.