Danach sei im vorliegenden Fall auf den Katasterwert des Kantons Basel-Land- schaft abzustellen, da ein rechtskräftiger Entscheid der basellandschaftlichen Behörden vorliege, der für die aargauischen Steuerbehörden massgeblich sei, ein einzelner Kaufspreis nicht notwendigerwiese dem Verkehrswert entspreche und die Durchführung eines Schätzungsverfahrens problematisch sei. bb) Hierzu ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft in Bezug auf die Korrektur des Steuerwertes der Liegenschaft in Liestal nicht auf die Einsprache der Rekurrenten eingetreten ist, da im Kanton Basel-Landschaft kein steuerbares Vermögen entstehe.