70 - 80 % des Verkehrswertes. Eine Reduktion der Steuerwerte ist jedoch nur für selbstbewohnte Liegenschaften vorgesehen (vgl. § 51 Abs. 5 StG und Anhang 17 zur VBG), weshalb diese vorliegend nicht vorzunehmen ist. e) aa) Im Einspracheentscheid vom 22. Juni 2004 wird eine Stellungnahme des KStA vom 25. Mai 2004 zitiert.