b) (Berechnung des Verkehrs- und des Ertragswertes der Liegenschaft in L. gestützt auf die VBG) c) Das Mittel aus Verkehrs- und Ertragswert und damit der Steuerwert gemäss Aargauer Steuerrecht liegt also bei Fr. 3'950'000.--. Es besteht eine erhebliche Differenz zum Steuerwert, der aus dem Repartitionswert berechnet und von der Vorinstanz berücksichtigt wurde, von Fr. 4'916'025.-- vor. Es ist deshalb aufgrund des Schlechterstellungsverbotes der Steuerwert auf Fr. 3'950'000.-- festzusetzen. Durch die Multiplikation mit dem Repartitionsfaktor von 120 % ergibt sich ein Repartitionswert von Fr. 4'740'000.--. d) Die Rekurrenten beantragen eine zusätzliche Reduktion auf