vom 25. Juli 2001 in Sachen KStA/D.W.; Das Bundesgericht führt im BGE vom 23. September 2003 [2P.314/2001] in Bezug auf die Erbschaftssteuer aus, die Kantone hätten bei der Aufteilung der Nachlassaktiven zur Bewertung der Liegenschaften auf die Repartitionswerte abzustellen, ausser die Schätzung gehe auf einen allzu weit vom Todeszeitpunkt entfernten Zeitpunkt zurück). 4. a) Der Katasterwert der Liegenschaft der Rekurrenten in L. beträgt Fr. 2'184'900.--. Dieser beruht auf einer Schätzung der Brandlagerwerte aus dem Jahr 1986.