Damit kann zur Bestimmung des steuerbaren und satzbestimmenden Vermögens auf den Repartitionswert einer ausserkantonalen Liegenschaft abgestellt werden, so lange der Wert nach Umrechnung durch den Repartitionsfaktor des Kantons Aargau nicht erheblich über dem Mittelwert aus Verkehrs- und Ertragswert liegt. Andernfalls wird die steuerpflichtige Person schlechter gestellt, als wenn die gesamten Vermögenswerte im Kanton Aargau sind, und es liegt ein Verstoss gegen das Schlechterstellungsverbot vor (StE 2004 A 24.43.1 Nr. 13; vgl. auch ZStP 2002 Nr. 18; in Bezug auf die Erbschaftssteuer vgl. VGE vom 25. Juli 2001 in Sachen KStA/D.W.;