Alle Grundstücke, die nicht unter die Ausnahmen gemäss § 51 Abs. 2 und 3 StG fallen, werden zum Mittelwert aus Verkehrswert und Ertragswert besteuert (§ 51 Abs. 4 StG). Damit kann zur Bestimmung des steuerbaren und satzbestimmenden Vermögens auf den Repartitionswert einer ausserkantonalen Liegenschaft abgestellt werden, so lange der Wert nach Umrechnung durch den Repartitionsfaktor des Kantons Aargau nicht erheblich über dem Mittelwert aus Verkehrs- und Ertragswert liegt.