Nach diesem Grundsatz dürfen die Kantone Steuerpflichtige, die nur für einen Teil des Vermögens oder Einkommens steuerpflichtige sind, aus diesem Grund nicht anders und stärker belasten als die ausschliesslich im Kanton steuerpflichtigen Personen (Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage, Bern 2000, § 4 N 17, mit Hinweisen). c) Alle Grundstücke, die nicht unter die Ausnahmen gemäss § 51 Abs. 2 und 3 StG fallen, werden zum Mittelwert aus Verkehrswert und Ertragswert besteuert (§ 51 Abs. 4 StG).