genschaft. Dieser Wert entspricht dem Repartitionswert einer vergleichbaren Liegenschaft in einem anderen Kanton, und ist daher zur Verteilung der Passiven zu berücksichtigen. b) Das Bundesgericht hat aus Art. 127 Abs. 3 BV das sogenannte Schlechterstellungsverbot abgeleitet. Nach diesem Grundsatz dürfen die Kantone Steuerpflichtige, die nur für einen Teil des Vermögens oder Einkommens steuerpflichtige sind, aus diesem Grund nicht anders und stärker belasten als die ausschliesslich im Kanton steuerpflichtigen Personen (Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage, Bern 2000, § 4 N 17, mit Hinweisen).