Die Liegenschaften sind daher zur Schulden- und Schuldzinsenverteilung durch die beteiligten Kantone nach übereinstimmenden Regeln zu bewerten. Zu diesem Zweck veröffentlichte die Konferenz staatlicher Steuerbeamter das Kreisschreiben Nr. 22 über die Bewertung von Grundstücken bei interkantonalen Steuerausscheidungen vom 30. August 2002, in dem die sogenannten Repartitionsfaktoren festgelegt wurden (StR 2003 S. 85). Durch die Multiplizierung des nach kantonalem Recht ermittelten Steuerwertes einer Liegenschaft mit dem Repartitionsfaktor des Belegenheitskantons ergibt sich der Repartitionswert der Lie- 2005 Kantonale Steuern 393