Die Rekurrenten führen aus, sie hätten die Liegenschaft zu einem Preis von Fr. 3'800'000.-- erworben. Dabei handle es sich um einen Kauf auf dem freien Markt, ohne irgendwelche Vorzugsbehandlungen. Der Kaufspreis entspreche somit dem Verkehrswert und der Repartitionswert sei offensichtlich zu hoch. Der Steuerwert sei daher auf die kantonsüblichen 70 - 80 % des Verkehrswertes festzusetzen, höchstens auf den gesetzlichen Mittelwert aus Verkehrs- und Ertragswert. 3. a) Die Kantone wenden für die Berechnung der Steuerwerte der Liegenschaften unterschiedliche Bewertungsmethoden an.