2005 Kantonale Steuern 391 d) Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass auch im Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft auf Kapitalleistungen aus Vorsorge eine separate Jahressteuer erhoben wird, wobei als Steuersatz derjenige Tarif (Tarif A oder B gemäss § 34) gilt, wie er für die Einkommenssteuer im Zeitpunkt der Anspruchsberechtigung (dieser ist in der Regel identisch mit dem Auszahlungszeitpunkt) der Kapitalleistung zur Anwendung kommt (§ 36 Abs. 3 StG BL; P. Nefzger/M. Simonek/T. Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, § 36 N 11), obwohl auch hier grundsätzlich für die Anwendung von Tarif A oder B die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode beziehungsweise der Steuerpflicht massgebend sind (§ 34 Abs. 3 StG BL). Es besteht zwar insofern ein Unterschied, als im Kanton BL gesetzlich keine Zusammenrechnung analog § 45 Abs. 2 Satz 3 StG vorgesehen ist. Die Zusammenrech- nung hat aber auf die Frage des anwendbaren Tarifs keinen direkten Einfluss. e) In Gutheissung des Rekurses ist folglich auf der Kapital- leistung von Fr. 112'000.-- eine Jahressteuer zu 40 % des Tarifs B zu erheben. 85 Interkantonales Steuerrecht; Schlechterstellungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV); Vermögenssteuer (Art. 51 Abs. 4 StG). - Nach dem Schlechterstellungsverbot dürfen die Kantone Steuerpflich- tige, die nur für einen Teil des Vermögens oder Einkommens steuer- pflichtig sind, nicht anders und stärker belasten als die ausschliesslich im Kanton steuerpflichtigen Personen. - Zur Bestimmung des steuerbaren und satzbestimmenden Vermögens darf auf den Repartitionswert einer ausserkantonalen Liegenschaft ab- gestellt werden, so lange der Wert nach Umrechnung mit dem Re- partitionsfaktor des Kantons Aargau nicht erheblich über dem Mittel- wert aus Verkehrs- und Ertragswert liegt. 25. August 2005 in Sachen U. + M.H., RV.2004.50319/K 8444 392 Steuerrekursgericht 2005 Aus den Erwägungen 2. a) Die Rekurrenten wohnen in S., wo sich ihr steuerrechtli- cher Wohnsitz befindet. Per 1. September 2001 erwarben die Rekur- renten in L. BL ein Mehrfamilienhaus. b) Die Vorinstanz multiplizierte zur Feststellung der Vermö- genswerte den nach kantonalem Recht berechneten Katasterwert von Fr. 2'184'800.-- der Liegenschaft im Kanton Basel-Landschaft mit dem Repartitionsfaktor von 270 %. Zur Berechnung des im Kanton Aargau satzbestimmenden Vermögens wurde der so ermittelte Repartitionswert durch den für den Kanton Aargau festgelegten Repartitionsfaktor von 120 % geteilt, wodurch die Liegenschaft im Kanton Basel-Landschaft mit einem Wert von Fr. 4'915'800.-- im Vermögen berücksichtigt wurde. c) Die Rekurrenten führen aus, sie hätten die Liegenschaft zu einem Preis von Fr. 3'800'000.-- erworben. Dabei handle es sich um einen Kauf auf dem freien Markt, ohne irgendwelche Vorzugsbe- handlungen. Der Kaufspreis entspreche somit dem Verkehrswert und der Repartitionswert sei offensichtlich zu hoch. Der Steuerwert sei daher auf die kantonsüblichen 70 - 80 % des Verkehrswertes festzu- setzen, höchstens auf den gesetzlichen Mittelwert aus Verkehrs- und Ertragswert. 3. a) Die Kantone wenden für die Berechnung der Steuerwerte der Liegenschaften unterschiedliche Bewertungsmethoden an. Um eine vollständige Berücksichtigung aller Schulden und insbesondere aller Schuldzinsen zu erreichen, ist jedoch eine einheitliche Bewer- tung der Aktiven durch die Kantone erforderlich. Die Liegenschaften sind daher zur Schulden- und Schuldzinsenverteilung durch die be- teiligten Kantone nach übereinstimmenden Regeln zu bewerten. Zu diesem Zweck veröffentlichte die Konferenz staatlicher Steuerbeam- ter das Kreisschreiben Nr. 22 über die Bewertung von Grundstücken bei interkantonalen Steuerausscheidungen vom 30. August 2002, in dem die sogenannten Repartitionsfaktoren festgelegt wurden (StR 2003 S. 85). Durch die Multiplizierung des nach kantonalem Recht ermittelten Steuerwertes einer Liegenschaft mit dem Repartitionsfak- tor des Belegenheitskantons ergibt sich der Repartitionswert der Lie- 2005 Kantonale Steuern 393 genschaft. Dieser Wert entspricht dem Repartitionswert einer ver- gleichbaren Liegenschaft in einem anderen Kanton, und ist daher zur Verteilung der Passiven zu berücksichtigen. b) Das Bundesgericht hat aus Art. 127 Abs. 3 BV das soge- nannte Schlechterstellungsverbot abgeleitet. Nach diesem Grundsatz dürfen die Kantone Steuerpflichtige, die nur für einen Teil des Ver- mögens oder Einkommens steuerpflichtige sind, aus diesem Grund nicht anders und stärker belasten als die ausschliesslich im Kanton steuerpflichtigen Personen (Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuer- recht, 4. Auflage, Bern 2000, § 4 N 17, mit Hinweisen). c) Alle Grundstücke, die nicht unter die Ausnahmen gemäss § 51 Abs. 2 und 3 StG fallen, werden zum Mittelwert aus Verkehrs- wert und Ertragswert besteuert (§ 51 Abs. 4 StG). Damit kann zur Bestimmung des steuerbaren und satzbestimmenden Vermögens auf den Repartitionswert einer ausserkantonalen Liegenschaft abgestellt werden, so lange der Wert nach Umrechnung durch den Repartitions- faktor des Kantons Aargau nicht erheblich über dem Mittelwert aus Verkehrs- und Ertragswert liegt. Andernfalls wird die steuerpflichtige Person schlechter gestellt, als wenn die gesamten Vermögenswerte im Kanton Aargau sind, und es liegt ein Verstoss gegen das Schlech- terstellungsverbot vor (StE 2004 A 24.43.1 Nr. 13; vgl. auch ZStP 2002 Nr. 18; in Bezug auf die Erbschaftssteuer vgl. VGE vom 25. Juli 2001 in Sachen KStA/D.W.; Das Bundesgericht führt im BGE vom 23. September 2003 [2P.314/2001] in Bezug auf die Erb- schaftssteuer aus, die Kantone hätten bei der Aufteilung der Nach- lassaktiven zur Bewertung der Liegenschaften auf die Repartitions- werte abzustellen, ausser die Schätzung gehe auf einen allzu weit vom Todeszeitpunkt entfernten Zeitpunkt zurück). 4. a) Der Katasterwert der Liegenschaft der Rekurrenten in L. beträgt Fr. 2'184'900.--. Dieser beruht auf einer Schätzung der Brand- lagerwerte aus dem Jahr 1986. Bei Anwendung der Repartitionsfak- toren der Kantone Basel-Landschaft und Aargau ergibt sich für die Berechnung des Vermögens im Kanton Aargau ein Steuerwert von Fr. 4'916'025.--. Es ist zu prüfen, ob dieser Wert erheblich über dem Mittelwert aus Verkehrs- und Ertragswert liegt. 394 Steuerrekursgericht 2005 b) (Berechnung des Verkehrs- und des Ertragswertes der Lie- genschaft in L. gestützt auf die VBG) c) Das Mittel aus Verkehrs- und Ertragswert und damit der Steuerwert gemäss Aargauer Steuerrecht liegt also bei Fr. 3'950'000.--. Es besteht eine erhebliche Differenz zum Steuer- wert, der aus dem Repartitionswert berechnet und von der Vorinstanz berücksichtigt wurde, von Fr. 4'916'025.-- vor. Es ist deshalb auf- grund des Schlechterstellungsverbotes der Steuerwert auf Fr. 3'950'000.-- festzusetzen. Durch die Multiplikation mit dem Re- partitionsfaktor von 120 % ergibt sich ein Repartitionswert von Fr. 4'740'000.--. d) Die Rekurrenten beantragen eine zusätzliche Reduktion auf 70 - 80 % des Verkehrswertes. Eine Reduktion der Steuerwerte ist je- doch nur für selbstbewohnte Liegenschaften vorgesehen (vgl. § 51 Abs. 5 StG und Anhang 17 zur VBG), weshalb diese vorliegend nicht vorzunehmen ist. e) aa) Im Einspracheentscheid vom 22. Juni 2004 wird eine Stellungnahme des KStA vom 25. Mai 2004 zitiert. Danach sei im vorliegenden Fall auf den Katasterwert des Kantons Basel-Land- schaft abzustellen, da ein rechtskräftiger Entscheid der baselland- schaftlichen Behörden vorliege, der für die aargauischen Steuerbe- hörden massgeblich sei, ein einzelner Kaufspreis nicht notwendiger- wiese dem Verkehrswert entspreche und die Durchführung eines Schätzungsverfahrens problematisch sei. bb) Hierzu ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung des Kan- tons Basel-Landschaft in Bezug auf die Korrektur des Steuerwertes der Liegenschaft in Liestal nicht auf die Einsprache der Rekurrenten eingetreten ist, da im Kanton Basel-Landschaft kein steuerbares Ver- mögen entstehe. Dabei wurde übersehen, dass eine Korrektur des Steuerwertes auch zu einer Veränderung des steuerbaren Einkom- mens geführt hätte (hier eine Erhöhung im Kanton Basel-Land- schaft), und somit eine Überprüfung angezeigt gewesen wäre. Es ist zutreffend, dass ein einzelner Kaufpreis nicht notwen- digerweise dem Verkehrswert entsprechen muss. Vorliegend ist je- doch kein Hinweis ersichtlich, dass der Verkehrswert der Liegen- schaft über dem Kaufpreis liegt. 2005 Kantonale Steuern 395 Diese Werte sind anzuwenden, so lange keine aktuelle Schät- zung des Liegenschaftskantons vorliegt. Landwirtschaftliche Rekurskommission 2005 Direktzahlungen 399 I. Direktzahlungen 86 Sanktionsschema - Eine Änderung des Sanktionsschemas stellt eine Praxisänderung dar; Voraussetzung der Anwendbarkeit einer Änderung während des laufenden Beitragsjahres. Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 15. Juni 2005 in Sachen M. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirt- schaft) Aus den Erwägungen 2.3.2.2. (…) Die Verbindlichkeitserklärung des neuen Sank- tionsschemas erfolgte am 19. Dezember 2001, also während des lau- fenden Beitragsjahres. Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Änderung des Sanktionsschemas indes bloss um eine Praxisände- rung. Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn die Verwaltung sie als unrichtig erkannt hat oder wenn sie de- ren Verschärfung wegen veränderter Verhältnisse oder zufolge zunehmender Missbräuche für zweckmässig hält (Bundesgerichtsent- scheid [BGE] 101 Ib 370 Erw. 6; BGE 91 I 218 oben; vgl. auch BGE 108 Ia 124 Erw. 1; BGE 102 Ib 46 f.). Aufgrund nachstehender Erw. (…) ist dies vorliegend betreffend Verschärfung der Sanktionen bei wiederholten Tierschutzverletzungen der Fall. Dabei ist eine neue Praxis im Grundsatz sofort und überall anzuwenden (BGE 108 Ia 124 Erw. 1; BGE 108 V 1 Erw. 2a; BGE 102 Ib 47 oben). Ei- ner vorgängigen Bekanntmachung der Praxisänderung bedarf es nur, wenn sie Fragen der Zulässigkeit einer Klage oder eines Rechtsmit- tels betrifft oder den Verlust eines Rechts bewirkt (BGE 106 Ia 92 Erw. 2; BGE 104 Ia 3 Erw. 4; BGE 101 Ia 371 f. Erw. 2), insbeson- dere die Aufhebung bisher gewährter Leistungen (BGE 101 V 75;