betreffend Kapitalzahlungen aus steuerbaren Lebensversicherungen im Sinne von § 29 lit. a Ziff. 2 [aufgehoben durch Dekret über die Teilrevision des Steuergesetzes vom 7. September 1999]) ausdrücklich erwähnen müssen, wie das in § 267 Abs. 4 StG betreffend Kapitalzahlungen aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämie der Fall ist ("...Mehrere solche Kapitalzahlungen sind zusammen und zum Gesamtsatz zu besteuern, falls sie innert 5 Jahren ausgerichtet werden. Früher vorgenommene Veranlagungen sind zu revidieren....").