StG nachbesteuert werden. Auch in diesem Fall beschlägt die Rechtskraft der Veranlagung alle von einem Ehepaar im massgeblichen Jahr erzielten und deklarierten Erwerbseinkünfte und nicht nur die der Veranlagung zugrundeliegenden. Anders wäre zu entscheiden, wenn in § 45 Abs. 2 StG, wie dies im bis Ende 2000 geltenden § 35 Abs. 4 aStG der Fall war, ausdrücklich die Revision (besser: Korrektur) der früher vorgenommenen Veranlagung vorgesehen wäre. Der im Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, vertretenen Auffassung, dass separat vorgenommene Veranlagungen trotz der in § 45 Abs. 2 StG 386 Steuerrekursgericht 2005