Die Zusammenrechnung von im gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen gemäss § 45 Abs. 2 StG lässt sich mit der Zusammenrechnung der Einkommen und Vermögen von Verheirateten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, gemäss § 21 Abs. 1 StG vergleichen. Wenn das deklarierte Erwerbseinkommen des einen Ehegatten bei der Veranlagung aus irgendwelchen Gründen nicht berücksichtigt wird, kann dieses auch nur noch unter den Voraussetzungen von § 206 ff. StG nachbesteuert werden.