Die Auffassung des Rechtsdienstes des KStA, § 45 StG erfordere nicht, dass die Kapitalzahlungen desselben Jahres in einer Veranlagungsverfügung besteuert werden, kann unter den vorliegenden Umständen nicht geteilt werden. Die Zusammenrechnung von im gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen gemäss § 45 Abs. 2 StG lässt sich mit der Zusammenrechnung der Einkommen und Vermögen von Verheirateten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, gemäss § 21 Abs. 1 StG vergleichen.