stückschätzung noch nicht vorgenommen werden konnte) hätte Kenntnis haben müssen. Wenn die Vorinstanz Zweifel an der Richtigkeit der deklarierten Kapitalzahlung von Fr. 100'000.-- gehabt hätte, weil die Meldung der BVG-Stiftung der B. AG erst am 12. Mai 2004 eingegangen ist, hätte sie mit der Vornahme der Veranlagung zuwarten oder vorgängig entsprechende Abklärungen treffen müssen. Die Auffassung des Rechtsdienstes des KStA, § 45 StG erfordere nicht, dass die Kapitalzahlungen desselben Jahres in einer Veranlagungsverfügung besteuert werden, kann unter den vorliegenden Umständen nicht geteilt werden.