(und nicht nur wie im Kanton Zürich eine für die Steuerjustizbehörden unverbindliche Dienstanleitung) besteht, welche das Steuerobjekt als Summe aller im gleichen Jahr zugeflossenen Kapitalbeträge der nämlichen Art definiert (vgl. Zürcher Steuerpraxis 1999 S. 312 ff.). Dem ist nach Ansicht des Steuerrekursgerichts zuzustimmen, sofern die Steuerbehörde im Zeitpunkt der Vornahme der Veranlagung von allen im massgebenden Jahr ausgerichteten Kapitalleistungen Kenntnis hatte bzw. wie im vorliegenden Fall aufgrund der Ende März 2003 eingereichten Steuererklärung 2002 (auch wenn die ordentliche Veranlagung 2002 aufgrund einer ausstehenden Grund-