Nach Auffassung von P. Locher kann eine von mehreren im gleichen Jahr angefallenen Kapitalleistungen, welche aus Versehen nicht in die Jahressteuer einbezogen wurde, grundsätzlich nur nachbesteuert werden, wenn die Voraussetzungen der Nachsteuer erfüllt sind (Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 48 DBG N 3). Diese Meinung vertritt (wohl) auch die Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich, sofern eine Gesetzesbestimmung 2005 Kantonale Steuern 385