Sämtliche im gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen an allein stehende oder gemeinsam steuerpflichtige Personen nach Absatz 1 lit. a, b und d sowie nach Absatz 4 sind zusammen zu versteuern (§ 45 Abs. 2 StG). b) Nach Auffassung von P. Locher kann eine von mehreren im gleichen Jahr angefallenen Kapitalleistungen, welche aus Versehen nicht in die Jahressteuer einbezogen wurde, grundsätzlich nur nachbesteuert werden, wenn die Voraussetzungen der Nachsteuer erfüllt sind (Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 48 DBG N 3).